Der Traum von der eigenen Immobilie an der Costa del Sol beginnt mit einer nüchternen Frage. Welche Steuern beim Immobilienkauf in Spanien fallen tatsächlich an – einmalig beim Erwerb und laufend während des Besitzes? Wer als deutschsprachiger Käufer in Spanien investiert, trifft auf ein föderales Steuersystem. Jede autonome Region setzt eigene Sätze fest. Zwischen Neubau und Bestandsimmobilie gelten zudem völlig unterschiedliche Regeln.

Dieser Leitfaden ordnet alle relevanten Steuern für das Jahr 2026 strukturiert ein. Er deckt die einmaligen Abgaben beim Kauf ebenso ab wie die laufenden jährlichen Pflichten und die Steuern beim späteren Verkauf. Der Fokus liegt auf Andalusien, weil hier die meisten deutschsprachigen Käufer aktiv sind. Am Ende wissen Sie, mit welchen Einmalkosten Sie rechnen müssen und welche Verpflichtungen auf Sie als Eigentümer zukommen.

Warum die Steuerplanung vor dem Kauf entscheidet

Viele deutsche Käufer konzentrieren sich auf Kaufpreis und Lage. Die Nebenkosten werden dabei regelmäßig unterschätzt. Als grobe Faustregel sollten Sie zwischen zehn und 14 Prozent des Kaufpreises zusätzlich einplanen. Dieser Aufschlag deckt Steuern, Notar, Grundbuch, Anwalt und Bankgebühren ab. Bei einer Immobilie für 500.000 Euro bedeutet das 50.000 bis 70.000 Euro zusätzlich – Summen, die das Gesamtbudget spürbar verändern.

Der zweite häufige Fehler ist die Annahme, dass eine Immobilie in Spanien steuerlich dem deutschen System folgt. Das Gegenteil ist der Fall. Spanien erhebt laufende Steuern auch dann, wenn Sie Ihre Ferienimmobilie ausschließlich selbst nutzen und keine Einnahmen erzielen. Das überrascht deutsche Käufer oft, die erst Jahre später Nachforderungen vom spanischen Finanzamt erhalten.

Die gute Nachricht für Andalusien: Die Region gehört zu den steuerlich attraktivsten in ganz Spanien. Die Vermögensteuer ist faktisch abgeschafft, der Grunderwerbsteuersatz liegt unter dem vieler anderer Regionen, und auch die Erbschaftsteuer wurde stark reduziert. Ein strukturierter Überblick über alle Steuerarten hilft, das Gesamtbudget realistisch zu kalkulieren. Die folgenden Abschnitte zeigen, welche Steuern beim Kauf einmalig anfallen und welche Sie als Eigentümer jedes Jahr begleiten.

Steuerplanung beim Immobilienkauf in Spanien
Eine frühzeitige Steuerplanung schützt vor teuren Überraschungen beim spanischen Immobilienkauf.

Einmalige Steuern beim Erwerb: ITP, IVA und AJD

Beim Kauf einer Immobilie in Spanien zahlen Sie entweder die Grunderwerbsteuer ITP oder die Mehrwertsteuer IVA – nie beides. Welche der beiden Steuern anfällt, hängt allein von einer Frage ab. Handelt es sich um eine Bestandsimmobilie oder um einen Neubau direkt vom Bauträger?

Die Grunderwerbsteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales, kurz ITP) betrifft den Kauf von Gebrauchtimmobilien. Der Steuersatz wird von jeder autonomen Region selbst festgelegt. In Andalusien gilt aktuell ein allgemeiner Satz von sieben Prozent. Berechnungsgrundlage ist der Kaufpreis oder der amtliche Katasterreferenzwert – je nachdem, welcher Wert höher ist. Andere Regionen liegen deutlich höher: In Valencia sind es zehn Prozent, auf Mallorca bis zu elf Prozent und in Katalonien ebenfalls rund zehn Prozent. Die ITP ist innerhalb von 30 Werktagen nach Unterzeichnung der notariellen Kaufurkunde zu entrichten. Wer diese Frist versäumt, riskiert Zuschläge und Verzugszinsen.

Kaufen Sie dagegen eine Neubauimmobilie direkt vom Bauträger, fällt die Mehrwertsteuer IVA an. Der Satz beträgt einheitlich zehn Prozent des Kaufpreises. Hinzu kommt die Stempelsteuer AJD (Actos Jurídicos Documentados) auf die notarielle Beurkundung. In Andalusien liegt der AJD-Satz derzeit bei 1,2 Prozent des Kaufpreises. Unter dem Strich kostet ein Neubau damit steuerlich etwas mehr als eine Bestandsimmobilie. In Zahlen ausgedrückt sind es rund 11,2 Prozent gegenüber sieben Prozent in Andalusien.

Neben diesen Hauptsteuern entstehen weitere Pflichtkosten. Notargebühren liegen typisch zwischen 600 und 1.500 Euro. Die Grundbucheintragung kostet zwischen 400 und 900 Euro. Ein Anwalt ist rechtlich nicht zwingend, aber für deutschsprachige Käufer dringend empfohlen. Kalkulieren Sie etwa ein Prozent des Kaufpreises für rechtliche Betreuung. Bei einer finanzierten Immobilie kommen zusätzlich Bewertungskosten und Hypothekengebühren hinzu.

Laufende Steuern: IBI, IRNR und Vermögensteuer

Nach dem Kauf beginnt eine Reihe jährlicher Steuerpflichten. Die wichtigste lokale Abgabe ist die Grundsteuer IBI (Impuesto sobre Bienes Inmuebles). Sie wird von der Gemeinde erhoben und berechnet sich aus dem Katasterwert der Immobilie. Der Satz variiert zwischen 0,4 und 1,1 Prozent des Katasterwerts. Für eine typische Wohnung an der Costa del Sol liegt die jährliche IBI häufig zwischen 400 und 1.500 Euro. Hinzu kommen Müllabfuhr und gegebenenfalls kommunale Sondersteuern.

Deutlich wichtiger für die Steuerplanung ist die Einkommensteuer für Nicht-Residenten, kurz IRNR (Impuesto sobre la Renta de No Residentes). Sie betrifft jeden deutschen Eigentümer, der sich weniger als 183 Tage pro Jahr in Spanien aufhält. Das ist praktisch jeder klassische Ferienhauskäufer. Das spanische Finanzamt unterstellt, dass auch eine selbstgenutzte Immobilie einen geldwerten Vorteil bietet. Dieses fiktive Einkommen wird versteuert, auch wenn tatsächlich keine Mieteinnahmen anfallen.

Die Berechnung funktioniert so: Als Bemessungsgrundlage dienen 1,1 Prozent des Katasterwerts. Voraussetzung ist, dass die letzte Katasterbewertung Ihrer Gemeinde nicht älter als zehn Jahre ist. Bei älteren Bewertungen werden zwei Prozent angesetzt. Auf diesen Betrag zahlen EU-Bürger 19 Prozent Steuer. Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Größenordnung. Bei einem Katasterwert von 200.000 Euro und einer aktuellen Bewertung ergeben sich 2.200 Euro fiktives Einkommen. Daraus folgen 418 Euro Jahressteuer. Die Erklärung erfolgt mit dem Formular Modelo 210 und muss bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingereicht werden.

Wird die Immobilie vermietet, gilt ein anderer Rhythmus. Mieteinnahmen werden jährlich bis zum 20. Januar des Folgejahres erklärt. EU-Bürger können dabei Werbungskosten abziehen – etwa Hypothekenzinsen, Gemeinschaftsgebühren, IBI, Versicherung und Instandhaltung. Das reduziert die Steuerlast spürbar. Nicht-EU-Bürger zahlen 24 Prozent Steuer, können seit einem Urteil von Mitte 2025 aber ebenfalls bestimmte Ausgaben geltend machen.

Die Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) ist der dritte laufende Posten – und für Andalusien die beste Nachricht. Die Region gewährt eine hundertprozentige Vergünstigung auf die erste Vermögensteuer. Bis zu einem Vermögen von rund 3,7 Millionen Euro wird damit faktisch keine Steuer fällig. Ab zwei Millionen Euro Immobilienwert besteht allerdings eine informative Erklärungspflicht. Auf nationaler Ebene greift zusätzlich eine Solidaritätssteuer für Großvermögen ab drei Millionen Euro, die in Andalusien ebenfalls stark reduziert ist.

Jährliche Steuererklärung Spanien Modelo 210
Das Formular Modelo 210 ist für Nicht-Residenten die zentrale jährliche Steuererklärung in Spanien.

Steuern beim Verkauf: Plusvalía und Kapitalertragsteuer

Irgendwann steht bei vielen Investoren ein Verkauf an. Spätestens dann werden zwei weitere Steuern relevant. Die erste ist die Plusvalía Municipal, die kommunale Bodenwertzuwachssteuer. Sie besteuert die Wertsteigerung des Grund und Bodens während Ihrer Besitzzeit und wird von der Gemeinde berechnet. Seit einer Reform aus dem Jahr 2021 gibt es zwei Berechnungsmethoden. Verkäufer können die günstigere Variante wählen. Die Steuer wird zudem nur dann fällig, wenn tatsächlich ein Wertzuwachs stattgefunden hat. Die Höhe variiert stark je nach Gemeinde und Haltedauer.

Die zweite Steuer ist die Kapitalertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn. Für Nicht-Residenten beträgt der Satz einheitlich 19 Prozent auf die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Anrechenbar sind notariell belegte Anschaffungsnebenkosten wie ITP oder IVA, Notar- und Anwaltsgebühren sowie wertsteigernde Renovierungen. Voraussetzung: Sie können offizielle spanische Rechnungen vorlegen. Ohne Belege gehen diese Positionen verloren.

Beim Verkauf einer Immobilie von einem Nicht-Residenten greift zudem ein Sondermechanismus. Der Käufer behält automatisch drei Prozent des Kaufpreises als Quellensteuer ein. Diese Summe wird direkt an das spanische Finanzamt abgeführt. Die Vorauszahlung wird später auf Ihre tatsächliche Kapitalertragsteuer angerechnet. Liegt Ihre tatsächliche Steuerlast unter drei Prozent des Kaufpreises, können Sie die Differenz zurückfordern.

Ein oft übersehener Punkt betrifft die Dokumentation während der Besitzzeit. Wer die IRNR über Jahre ignoriert hat, bekommt beim Verkauf Probleme. Das Finanzamt prüft die Steuererklärungen der letzten vier Jahre und kann Nachzahlungen, Zuschläge und Verzugszinsen fordern. Im schlimmsten Fall blockiert die Steuerbehörde den Eintrag im Grundbuch. Eine saubere jährliche Abgabe des Modelo 210 schützt also nicht nur vor laufenden Strafen. Sie sichert auch den späteren Verkaufsprozess ab.

Praktische Empfehlungen für deutschsprachige Käufer

Der wichtigste Schritt ist die frühzeitige steuerliche Planung. Am besten erfolgt sie vor der Unterschrift unter den Vorvertrag (Contrato de Arras). Ein deutschsprachiger Steuerberater oder Anwalt mit Spezialisierung auf den spanischen Immobilienmarkt ist hier keine Zusatzleistung, sondern eine Grundvoraussetzung. Die Kosten amortisieren sich regelmäßig bei der ersten korrekt durchgeführten IRNR-Erklärung.

Zweitens: Beantragen Sie frühzeitig eine NIE-Nummer. Ohne diese Steueridentifikationsnummer für Ausländer ist kein Immobilienkauf in Spanien möglich. Die NIE erhalten Sie entweder in Spanien oder beim spanischen Konsulat in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Die Bearbeitungszeit schwankt stark. Planen Sie mehrere Wochen Vorlauf ein – in Engpasszeiten auch länger.

Drittens: Dokumentieren Sie jede Rechnung vom ersten Tag an. Alle Anschaffungs- und Renovierungskosten müssen durch offizielle spanische Rechnungen mit Steuernummer belegt sein. Nur so können Sie diese Posten später bei der Kapitalertragsteuer geltend machen. Eine schlichte Quittung ohne Steuernummer wird vom Finanzamt nicht anerkannt.

Viertens: Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien regelt, welches Land in welchem Fall besteuern darf. Für Mieteinnahmen und Kapitalgewinne hat Spanien das primäre Besteuerungsrecht. Deutschland rechnet die gezahlte spanische Steuer an, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht. Auch Österreich und die Schweiz haben entsprechende Abkommen mit Spanien.

Als letzter Punkt: Viele Nicht-Residenten benötigen einen Steuerrepräsentanten in Spanien. Für EU-Bürger ist dies seit 2025 nicht mehr zwingend, praktisch aber fast immer sinnvoll. Die laufende Abwicklung mit der spanischen Steuerverwaltung ist ohne spanische Adresse und Sprachkenntnisse zeitraubend und fehleranfällig. Spezialisierte Gestorías betreuen die jährliche IRNR-Erklärung heute ab etwa 100 bis 150 Euro pro Jahr.

Immobilienberatung Costa del Sol für deutschsprachige Käufer
Deutschsprachige Fachberatung vor dem Kauf spart langfristig Steuern und rechtlichen Aufwand.

Fazit

Steuern beim Immobilienkauf in Spanien sind planbar – vorausgesetzt, Sie kennen das System, bevor Sie unterschreiben. Für Andalusien und die Costa del Sol gilt: Beim Kauf einer Bestandsimmobilie fallen rund sieben Prozent ITP an. Bei einem Neubau sind es zehn Prozent IVA plus 1,2 Prozent AJD. Jährlich kommen IBI, IRNR und bei größeren Vermögen die Meldepflicht zur Vermögensteuer hinzu. Verglichen mit anderen spanischen Regionen ist Andalusien damit steuerlich klar im Vorteil. Wer die Fristen einhält und eine saubere Dokumentation führt, investiert entspannt und behält die volle Kontrolle über sein Immobilienvermögen an der Costa del Sol.

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Hinweis

Dieser Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sorgfältig auf Aktualität geprüft. Die dargestellten Steuersätze, Fristen und gesetzlichen Regelungen können sich jederzeit ändern und variieren je nach autonomer Region, persönlicher Situation und Art der Immobilie. Die Inhalte dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen weder eine Steuer-, Rechts- noch Anlageberatung dar. Spanientrends übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen sowie für Entscheidungen, die auf dieser Grundlage getroffen werden. Für eine auf Ihren Fall abgestimmte Beratung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater oder Anwalt.